Wie häufig sich eine Person in ihrem eigenen Haushalt oder bei anderen Personen aufhält, ist nicht von Belang. Dass sich die Tochter des Beschwerdeführers mehr oder weniger häufig in der Wohnung ihres Vaters aufgehalten hat, vermag © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deshalb an ihrem eigenen Wohnsitz ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand, dass ihr dort möglicherweise auch noch ihr Kinderzimmer zur Verfügung stand. d) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.