Dass die Tochter des Beschwerdeführers im August 2007 eine Ausbildung in R angetreten hat, erforderte keine Verlegung ihres Wohnsitzes. Vielmehr blieb sie nach wie vor in A wohnhaft. Anders als bei Kindern, welche sich zu Ausbildungszwecken während der Woche am Studienort aufhalten, war der Bezug einer eigenen Wohnung durch die Tochter des Beschwerdeführers mit der Absicht verbunden, sich grundsätzlich vom Elternhaus zu lösen. Um ihre Selbständigkeit zu fördern und ihre Eigenverantwortung zu stärken, hat sie einen eigenen Haushalt und Wohnsitz begründet. Wie häufig sich eine Person in ihrem eigenen Haushalt oder bei anderen Personen aufhält, ist nicht von Belang.