ZGB sind an die Begründung des Wohnsitzes am Studienort strengere Anforderungen zu stellen als am Arbeitsort. So ist während des Semesters an den Wochenenden eine regelmässige Rückkehr an den bisherigen Wohnsitz zur Beibehaltung desselben nicht erforderlich. Erforderlich für eine Wohnsitzverlegung an den Studienort ist somit eine enge Beziehung zum Studienort und eine starke Lockerung der Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz, die sich dadurch manifestiert, dass der Studierende nur noch selten, insbesondere auch nicht mehr in den Semesterferien, zurückkehrt (vgl. D. Staehelin, in: Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl. 2006, N 4 zu Art. 26 ZGB).