Steuerrechtlich ist es den Kantonen im interkantonalen Verhältnis verwehrt, am Aufenthaltsort zwecks Besuchs einer Lehranstalt eine unbeschränkte Steuerpflicht zu stipulieren (vgl. Bauer-Balmelli/Nyffenegger, a.a.O., N 17 und 28 zu Art. 3 StHG). Auch das Zivilrecht geht davon aus, dass der Aufenthalt zu einem Sonderzweck, wie der Besuch einer Lehranstalt oder die Unterbringung in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt, keinen Wohnsitz begründet (vgl. Art. 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210, abgekürzt: ZGB). Aufgrund des Wortlauts von Art. 26 ZGB sind an die Begründung des Wohnsitzes am Studienort strengere Anforderungen zu stellen als am Arbeitsort.