zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält (vgl. Art. 3 Abs. 4 DBG). Im interkantonalen Verhältnis stimmt der steuerrechtliche Wohnsitz in der Regel mit dem zivilrechtlichen überein (vgl. Bauer-Balmelli/Nyffenegger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 3 zu Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, abgekürzt: StHG).