Das Recht der direkten Bundessteuer knüpft die Steuerpflicht natürlicher Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit am steuerrechtlichen Wohnsitz an (Art. 3 Abs. 1 DBG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz hat eine Person an jenem Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder den ihr das Bundesrecht aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regel zuweist (vgl. Art. 3 Abs. 2 DBG). Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet eine Person am Ort, an dem sie sich lediglich © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte