bb) Der Beschwerdeführer weist auf die Praxis hin, nach welcher auch bei Einelternfamilien der Tarif für Verheiratete angewendet werde, wenn Kinder auswärts studierten und sich damit in einer vergleichbaren Situation befänden. Dieser Einwand ist allerdings unbehelflich. Da der Aufenthalt zu Studienzwecken weder zivil- noch steuerrechtlich zu einem eigenen Wohnsitz des Kindes führt, bleibt dessen Steuerpflicht regelmässig am steuerrechtlichen Wohnsitz der Eltern bestehen. Damit ist auch die Anwendung des Tarifs für Verheiratete gerechtfertigt.