c) aa) Aus der Darstellung in der Beschwerde wird ersichtlich, dass die eigene Wohnung der Tochter des Beschwerdeführers nicht nur eine Rückzugsmöglichkeit darstellte, sondern auch die Entwicklung von Selbständigkeit und Eigenverantwortung in Unabhängigkeit vom Vater befördern sollte. Im – nach dem Stichtagsprinzip – massgebenden Zeitpunkt am Ende der Steuerperiode 2008 hat die volljährige Tochter des Beschwerdeführers unbestrittenermassen einen eigenen Haushalt geführt. Die Voraussetzung des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt nach Art. 36 DBG war dementsprechend nicht erfüllt, auch wenn sich die Tochter regelmässig in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten hat.