Dies gilt auch dann, wenn sich die unterstützte Person zum Zeitpunkt des Stichtags, z.B. am Ende der Steuerperiode, beim Pflichtigen aufhält. In diesem Fall ist der Pflichtige dennoch nach dem Grundtarif zu besteuern, da ihm keine dauernden Mehrkosten für die Infrastruktur, welche die tarifliche Privilegierung rechtfertigen, erwachsen (vgl. Bosshard/ Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 241 f.).