vor, wenn die unterstützungsbedürftige Person keine andere Wohnung (Haushalt) hat und sich ganzjährig beim Pflichtigen aufhält. Damit entfällt insbesondere dann die tarifliche Privilegierung, wenn sich die unterstützte Person nur während einer bestimmten Zeit bzw. zu einem bestimmten Zweck, z.B. zur Erholung, beim Pflichtigen aufhält. Dies gilt auch dann, wenn sich die unterstützte Person zum Zeitpunkt des Stichtags, z.B. am Ende der Steuerperiode, beim Pflichtigen aufhält.