Verfügt das (volljährige) Kind über eine eigene Wohnung, ist der gemeinsame Haushalt nicht mehr gegeben, auch wenn sich das Kind noch zeitweise beim entsprechenden Elternteil aufhält. In der Praxis dürfte das dazu führen, dass – die übrigen Bedingungen vorausgesetzt – dem Elternteil der Tarif für Verheiratete gewährt wird, bei dem sich das Kind im Sinn der Wohnsitznahme angemeldet hat. Ein geteilter Haushalt ist – anders als bei minderjährigen Kindern – praktisch nicht mehr denkbar; das Problem der gemeinsamen elterlichen Sorge stellt sich mit dem Erreichen der Mündigkeit nicht mehr (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 35 zu Art.