Unbestritten dürfte sein, dass ein kurzfristiger Aufenthalt in der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht genügt, um die Voraussetzungen des gemeinsamen Haushalts zu erfüllen, da dem betroffenen Elternteil in diesem Fall auch keine zusätzlichen Infrastrukturkosten erwachsen. Ebensowenig genügt ein gelegentlicher Aufenthalt, wenn auch unter Umständen manchmal über mehrere Wochen hinweg, in der Wohnung des Steuerpflichtigen, um die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts zu erfüllen. Verfügt das (volljährige) Kind über eine eigene Wohnung, ist der gemeinsame Haushalt nicht mehr gegeben, auch wenn sich das Kind noch zeitweise beim entsprechenden Elternteil aufhält.