Dies bedeutet, dass nicht mehr das Scheidungs- bzw. Trennungsurteil für die Frage des gemeinsamen Haushalts massgebend ist, sondern einzig die (selbständige) Wohnsitznahme durch das Kind. Ein gemeinsamer Haushalt ist daher nur dann bei einem Elternteil anzunehmen, wenn das Kind bei diesem einen Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DBG begründet hat, d.h. sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Damit entscheidet das subjektive Element der Wohnsitzbegründung über die Frage, wo das Kind einen eigenen Wohnsitz hat (vgl. Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 223).