dem Pflichtigen zum Stichtag zusammenlebt, ihrerseits aber einen eigenen Haushalt besitzt (vgl. Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 212 f.). Beim Zusammenleben mit volljährigen Kindern ist zu beachten, dass mit Erreichen des Mündigkeitsalters die elterliche Sorge bzw. Obhut erlischt und das Kind gemäss Art. 25 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt: ZGB) e contrario einen selbständigen Wohnsitz begründet. Dies bedeutet, dass nicht mehr das Scheidungs- bzw. Trennungsurteil für die Frage des gemeinsamen Haushalts massgebend ist, sondern einzig die (selbständige) Wohnsitznahme durch das Kind.