Die Gewährung des Tarifs für Verheiratete setzt voraus, dass der Steuerpflichtige mit dem Kind im gleichen Haushalt zusammenlebt. Die Voraussetzung des Zusammenlebens führte bereits der alte Bundessteuerbeschluss in Art. 25 Abs. 1 lit. b (Einelternabzug) auf, ohne allerdings den gemeinsamen Haushalt speziell zu erwähnen. Das (zusätzliche) Merkmal des gemeinsamen Haushalts schliesst insbesondere dann die Anwendung des Tarifs für Verheiratete aus, wenn die unterstützte Person wohl mit © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte