Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Tarife deckt sich mit jener in Art. 36 DBG, die bei der zweijährigen Veranlagung natürlicher Personen (Vergangenheitsbemessung) zur Anwendung gelangt. Wie für die Sozialabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode massgebend (Art. 213 Abs. 2 und Art. 209 DBG; Stichtagsprinzip, vgl. I.P. Baumgartner, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, N 36d zu Art. 36 DBG).