b) Art. 214 DBG regelt die Tarife für die einjährige Veranlagung natürlicher Personen (Gegenwartsbemessung). Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, richtet sich der Tarif nach Abs. 2 (Tarif für Verheiratete), in allen übrigen Fällen nach Abs. 1 der Bestimmung (Grundtarif). Die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Tarife deckt sich mit jener in Art.