Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, die Tochter des Beschwerdeführers habe mit Antritt gemäss Mietvertrag am 1. August 2006 eine eigene Wohnung bezogen. Im Lehrvertrag – Lehrbeginn war der 6. August 2007 – sei diese Wohnung als Adresse angegeben. Dass die Adresse auf dem Einwohneramt erst per 28. August 2008 mutiert worden sei, beweise nicht, dass der Umzug erst auf diesen Zeitpunkt hin erfolgt sei, sondern zeige lediglich, wann das Einwohneramt vom Umzug Kenntnis erhalten habe. Die Anwendung des Tarifs für Verheiratete setze nicht nur voraus, dass der Alleinstehende für den Unterhalt eines Kindes zur Hauptsache aufkomme, sondern auch, dass er mit den Kindern zusammen lebe.