a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, weil das Zusammenleben mit seiner Tochter stets problembehaftet gewesen sei, habe er für sie eine Kleinstwohnung in der gleichen Gemeinde gemietet und ihr damit eine Rückzugsmöglichkeit geboten, die in einer gemeinsamen Wohnung mit einem Kinderzimmer nicht bestehe. Die Tochter habe seit dem Bezug ihrer Wohnung die Zeit doch mehrheitlich in seiner Wohnung verbracht, wo sie regelmässig gemeinsam gegessen, viele ganz alltägliche Dinge zusammen erledigt und intensive Gespräche geführt, also ganz normal zusammengelebt hätten. Wenn es der Tochter aber "zu viel" geworden sei, habe sie sich in ihre Wohnung zurückziehen können.