Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist – mit der erwähnten Ausnahme – einzutreten. 2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 den Unterhalt seiner Tochter S zur Hauptsache bestritten hat. In der Beschwerde ist einzig umstritten, nach welchem Tarif die direkte Bundessteuer 2008 zu berechnen ist.