1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Da Anfechtungsobjekt der Beschwerde einzig der Einsprache-Entscheid für die direkte Bundessteuer 2008 ist, kann auf das Begehren, soweit es sich auf die späteren Steuerjahre bis zum Lehrabschluss seiner Tochter bezieht, nicht eingetreten werden. Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 18. Dezember 2009 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum