Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme. Am 14. April 2010 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. Die Vorinstanz verzichtete am 7. Mai 2010 auf eine Entgegnung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligte wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte