Gleichzeitig stellte sie fest, die Steuer werde nach dem Tarif für Alleinstehende berechnet, weil die Tochter S (geb. 1990) nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Steuerpflichtigen lebe. Die dagegen mit der Begründung, die Tochter nehme die Mahlzeiten an Wochenenden, Freitagen und abends in der Wohnung des Steuerpflichtigen ein, erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 8. Dezember 2009 ab. C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, dem Rekurrenten sei bis zur Beendigung der Lehre von Tochter S der Tarif für Verheiratete zu gewähren.