B.- Für 2008 deklarierte X ein steuerbares Einkommen von Fr. 64'053.--. Die Veranlagungsbehörde liess von den geltend gemachten Beiträgen an die Säule 3a von Fr. 7'500.-- lediglich Fr. 6'365.-- zu, passte die pauschalen Abzüge an das Recht der direkten Bundessteuer an und setzte das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2008 auf Fr. 67'700.-- fest. Gleichzeitig stellte sie fest, die Steuer werde nach dem Tarif für Alleinstehende berechnet, weil die Tochter S (geb. 1990) nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Steuerpflichtigen lebe.