{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-229_2010-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4586&type=1563347022&cHash=8a596ce3a1c0e530965a273a7f81f685", "Checksum": "0e3924eeb4bf6dfa121d3a6a3dea5779"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Bewohnt ein Kind im selben Ort eine eigene Wohnung, so liegt kein gemeinsamer Haushalt vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/229)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:19:12", "Checksum": "b819eb889a74fd84993d46edae94f119", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/229\nRegeste:\nArt. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Bewohnt ein Kind im selben Ort eine eigene Wohnung, so liegt kein gemeinsamer Haushalt vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/229)\n\nSteuerrechtlich ist es den Kantonen im interkantonalen Verhältnis verwehrt, am\nAufenthaltsort zwecks Besuchs einer Lehranstalt eine unbeschränkte Steuerpflicht zu\nstipulieren (vgl. Bauer-Balmelli/Nyffenegger, a.a.O., N 17 und 28 zu Art. 3 StHG). Auch\ndas Zivilrecht geht davon aus, dass der Aufenthalt zu einem Sonderzweck, wie der\nBesuch einer Lehranstalt oder die Unterbringung in einer Erziehungs-, Versorgungs-,\nHeil- oder Strafanstalt, keinen Wohnsitz begründet (vgl. Art. 26 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches; SR 210, abgekürzt: ZGB). Aufgrund des Wortlauts von Art. 26 ZGB\nsind an die Begründung des Wohnsitzes am Studienort strengere Anforderungen zu\nstellen als am Arbeitsort. So ist während des Semesters an den Wochenenden eine\nregelmässige Rückkehr an den bisherigen Wohnsitz zur Beibehaltung desselben nicht\nerforderlich. Erforderlich für eine Wohnsitzverlegung an den Studienort ist somit eine\nenge Beziehung zum Studienort und eine starke Lockerung der Beziehungen zum\nbisherigen Wohnsitz, die sich dadurch manifestiert, dass der Studierende nur noch\nselten, insbesondere auch nicht mehr in den Semesterferien, zurückkehrt (vgl. D.\nStaehelin, in: Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl. 2006, N 4 zu Art. 26 ZGB).\n\nDass die Tochter des Beschwerdeführers im August 2007 eine Ausbildung in R\nangetreten hat, erforderte keine Verlegung ihres Wohnsitzes. Vielmehr blieb sie nach\nwie vor in A wohnhaft. Anders als bei Kindern, welche sich zu Ausbildungszwecken\nwährend der Woche am Studienort aufhalten, war der Bezug einer eigenen Wohnung\ndurch die Tochter des Beschwerdeführers mit der Absicht verbunden, sich\ngrundsätzlich vom Elternhaus zu lösen. Um ihre Selbständigkeit zu fördern und ihre\nEigenverantwortung zu stärken, hat sie einen eigenen Haushalt und Wohnsitz\nbegründet. Wie häufig sich eine Person in ihrem eigenen Haushalt oder bei anderen\nPersonen aufhält, ist nicht von Belang. Dass sich die Tochter des Beschwerdeführers\nmehr oder weniger häufig in der Wohnung ihres Vaters aufgehalten hat, vermag\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndeshalb an ihrem eigenen Wohnsitz ebenso wenig etwas zu ändern wie der Umstand,\ndass ihr dort möglicherweise auch noch ihr Kinderzimmer zur Verfügung stand.\n\nd) Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten\nwerden kann.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 600.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522\ndes Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.--\nist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 600.--\n\nunter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}