{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-229_2010-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4586&type=1563347022&cHash=8a596ce3a1c0e530965a273a7f81f685", "Checksum": "0e3924eeb4bf6dfa121d3a6a3dea5779"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Bewohnt ein Kind im selben Ort eine eigene Wohnung, so liegt kein gemeinsamer Haushalt vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/229)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:19:12", "Checksum": "b819eb889a74fd84993d46edae94f119", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/229\nRegeste:\nArt. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Bewohnt ein Kind im selben Ort eine eigene Wohnung, so liegt kein gemeinsamer Haushalt vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/229)\n\nUnbestritten dürfte sein, dass ein kurzfristiger Aufenthalt in der Wohnung des\nSteuerpflichtigen nicht genügt, um die Voraussetzungen des gemeinsamen Haushalts\nzu erfüllen, da dem betroffenen Elternteil in diesem Fall auch keine zusätzlichen\nInfrastrukturkosten erwachsen. Ebensowenig genügt ein gelegentlicher Aufenthalt,\nwenn auch unter Umständen manchmal über mehrere Wochen hinweg, in der\nWohnung des Steuerpflichtigen, um die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts zu\nerfüllen. Verfügt das (volljährige) Kind über eine eigene Wohnung, ist der gemeinsame\nHaushalt nicht mehr gegeben, auch wenn sich das Kind noch zeitweise beim\nentsprechenden Elternteil aufhält. In der Praxis dürfte das dazu führen, dass – die\nübrigen Bedingungen vorausgesetzt – dem Elternteil der Tarif für Verheiratete gewährt\nwird, bei dem sich das Kind im Sinn der Wohnsitznahme angemeldet hat. Ein geteilter\nHaushalt ist – anders als bei minderjährigen Kindern – praktisch nicht mehr denkbar;\ndas Problem der gemeinsamen elterlichen Sorge stellt sich mit dem Erreichen der\nMündigkeit nicht mehr (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum\nDBG, 2. Aufl. 2009, N 35 zu Art. 214 DBG; Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 223).\n\nIm Zusammenhang mit dem Erfordernis des gemeinsamen Haushalts mit einer\nunterstützungsbedürftigen und vom Steuerpflichtigen unterstützten Person wird in der\nLehre schliesslich die Auffassung vertreten, ein gemeinsamer Haushalt liege nur dann\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvor, wenn die unterstützungsbedürftige Person keine andere Wohnung (Haushalt) hat\nund sich ganzjährig beim Pflichtigen aufhält. Damit entfällt insbesondere dann die\ntarifliche Privilegierung, wenn sich die unterstützte Person nur während einer\nbestimmten Zeit bzw. zu einem bestimmten Zweck, z.B. zur Erholung, beim Pflichtigen\naufhält. Dies gilt auch dann, wenn sich die unterstützte Person zum Zeitpunkt des\nStichtags, z.B. am Ende der Steuerperiode, beim Pflichtigen aufhält. In diesem Fall ist\nder Pflichtige dennoch nach dem Grundtarif zu besteuern, da ihm keine dauernden\nMehrkosten für die Infrastruktur, welche die tarifliche Privilegierung rechtfertigen,\nerwachsen (vgl. Bosshard/ Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 241 f.).\n\nc) aa) Aus der Darstellung in der Beschwerde wird ersichtlich, dass die eigene\nWohnung der Tochter des Beschwerdeführers nicht nur eine Rückzugsmöglichkeit\ndarstellte, sondern auch die Entwicklung von Selbständigkeit und Eigenverantwortung\nin Unabhängigkeit vom Vater befördern sollte. Im – nach dem Stichtagsprinzip –\nmassgebenden Zeitpunkt am Ende der Steuerperiode 2008 hat die volljährige Tochter\ndes Beschwerdeführers unbestrittenermassen einen eigenen Haushalt geführt. Die\nVoraussetzung des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt nach Art. 36 DBG war\ndementsprechend nicht erfüllt, auch wenn sich die Tochter regelmässig in der\nWohnung des Beschwerdeführers aufgehalten hat.\n\nbb) Der Beschwerdeführer weist auf die Praxis hin, nach welcher auch bei\nEinelternfamilien der Tarif für Verheiratete angewendet werde, wenn Kinder auswärts\nstudierten und sich damit in einer vergleichbaren Situation befänden. Dieser Einwand\nist allerdings unbehelflich. Da der Aufenthalt zu Studienzwecken weder zivil- noch\nsteuerrechtlich zu einem eigenen Wohnsitz des Kindes führt, bleibt dessen\nSteuerpflicht regelmässig am steuerrechtlichen Wohnsitz der Eltern bestehen. Damit ist\nauch die Anwendung des Tarifs für Verheiratete gerechtfertigt.\n\nDas Recht der direkten Bundessteuer knüpft die Steuerpflicht natürlicher Personen\naufgrund persönlicher Zugehörigkeit am steuerrechtlichen Wohnsitz an (Art. 3 Abs. 1\nDBG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz hat eine Person an jenem Ort, an welchem sie\nsich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder den ihr das Bundesrecht\naufgrund einer besonderen gesetzlichen Regel zuweist (vgl. Art. 3 Abs. 2 DBG). Keinen\nsteuerrechtlichen Wohnsitz begründet eine Person am Ort, an dem sie sich lediglich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält (vgl. Art. 3\nAbs. 4 DBG). Im interkantonalen Verhältnis stimmt der steuerrechtliche Wohnsitz in der\nRegel mit dem zivilrechtlichen überein (vgl. Bauer-Balmelli/Nyffenegger, in: Kommentar\nzum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 3 zu Art. 3 des\nBundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden, SR 642.14, abgekürzt: StHG).\n\n"}