{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-229_2010-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4586&type=1563347022&cHash=8a596ce3a1c0e530965a273a7f81f685", "Checksum": "0e3924eeb4bf6dfa121d3a6a3dea5779"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Bewohnt ein Kind im selben Ort eine eigene Wohnung, so liegt kein gemeinsamer Haushalt vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/229)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:19:12", "Checksum": "b819eb889a74fd84993d46edae94f119", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/229\nRegeste:\nArt. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Bewohnt ein Kind im selben Ort eine eigene Wohnung, so liegt kein gemeinsamer Haushalt vor (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/229)\n\na) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, weil das Zusammenleben mit\nseiner Tochter stets problembehaftet gewesen sei, habe er für sie eine Kleinstwohnung\nin der gleichen Gemeinde gemietet und ihr damit eine Rückzugsmöglichkeit geboten,\ndie in einer gemeinsamen Wohnung mit einem Kinderzimmer nicht bestehe. Die\nTochter habe seit dem Bezug ihrer Wohnung die Zeit doch mehrheitlich in seiner\nWohnung verbracht, wo sie regelmässig gemeinsam gegessen, viele ganz alltägliche\nDinge zusammen erledigt und intensive Gespräche geführt, also ganz normal\nzusammengelebt hätten. Wenn es der Tochter aber \"zu viel\" geworden sei, habe sie\nsich in ihre Wohnung zurückziehen können. Das habe die Situation normalisiert und die\nBeziehung zwischen ihm und seiner Tochter wesentlich verbessert. Praxisgemäss\nwerde Alleinstehenden der Tarif für Verheiratete auch dann gewährt, wenn deren\nKinder auswärts ein Studium absolvierten und als Wochenaufenthalter gemeldet seien\nund lediglich am Wochenende in die gemeinsame Wohnung zurückkehrten. Deshalb\nbleibe ein gewisser Interpretationsspielraum, um auch in seinem Fall den Tarif für\nVerheiratete anzuwenden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, die Tochter des Beschwerdeführers\nhabe mit Antritt gemäss Mietvertrag am 1. August 2006 eine eigene Wohnung\nbezogen. Im Lehrvertrag – Lehrbeginn war der 6. August 2007 – sei diese Wohnung als\nAdresse angegeben. Dass die Adresse auf dem Einwohneramt erst per 28. August\n2008 mutiert worden sei, beweise nicht, dass der Umzug erst auf diesen Zeitpunkt hin\nerfolgt sei, sondern zeige lediglich, wann das Einwohneramt vom Umzug Kenntnis\nerhalten habe. Die Anwendung des Tarifs für Verheiratete setze nicht nur voraus, dass\nder Alleinstehende für den Unterhalt eines Kindes zur Hauptsache aufkomme, sondern\nauch, dass er mit den Kindern zusammen lebe. Dies bedeute, dass Personen\nzusammen wohnten bzw. im selben Haushalt lebten. Der Beschwerdeführer und seine\nTochter hätten jedoch unbestrittenermassen nicht in einem gemeinsamen Haushalt\ngewohnt. Dass der Beschwerdeführer die elterliche Sorge bis zur Volljährigkeit der\nTochter innehatte und diese zeitweise auch persönlich betreute, ändere daran nichts.\n\nb) Art. 214 DBG regelt die Tarife für die einjährige Veranlagung natürlicher Personen\n(Gegenwartsbemessung). Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter\nEhe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende,\ngeschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder\nunterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren\nUnterhalt zur Hauptsache bestreiten, richtet sich der Tarif nach Abs. 2 (Tarif für\nVerheiratete), in allen übrigen Fällen nach Abs. 1 der Bestimmung (Grundtarif). Die\nAbgrenzung der Anwendungsbereiche der Tarife deckt sich mit jener in Art. 36 DBG,\ndie bei der zweijährigen Veranlagung natürlicher Personen (Vergangenheitsbemessung)\nzur Anwendung gelangt. Wie für die Sozialabzüge sind die Verhältnisse am Ende der\nSteuerperiode massgebend (Art. 213 Abs. 2 und Art. 209 DBG; Stichtagsprinzip, vgl.\nI.P. Baumgartner, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, N 36d\nzu Art. 36 DBG).\n\nDie Gewährung des Tarifs für Verheiratete setzt voraus, dass der Steuerpflichtige mit\ndem Kind im gleichen Haushalt zusammenlebt. Die Voraussetzung des\nZusammenlebens führte bereits der alte Bundessteuerbeschluss in Art. 25 Abs. 1 lit. b\n(Einelternabzug) auf, ohne allerdings den gemeinsamen Haushalt speziell zu erwähnen.\nDas (zusätzliche) Merkmal des gemeinsamen Haushalts schliesst insbesondere dann\ndie Anwendung des Tarifs für Verheiratete aus, wenn die unterstützte Person wohl mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndem Pflichtigen zum Stichtag zusammenlebt, ihrerseits aber einen eigenen Haushalt\nbesitzt (vgl. Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im\nschweizerischen Steuerrecht, Zürich 2000, S. 212 f.). Beim Zusammenleben mit\nvolljährigen Kindern ist zu beachten, dass mit Erreichen des Mündigkeitsalters die\nelterliche Sorge bzw. Obhut erlischt und das Kind gemäss Art. 25 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt: ZGB) e contrario einen selbständigen Wohnsitz\nbegründet. Dies bedeutet, dass nicht mehr das Scheidungs- bzw. Trennungsurteil für\ndie Frage des gemeinsamen Haushalts massgebend ist, sondern einzig die\n(selbständige) Wohnsitznahme durch das Kind. Ein gemeinsamer Haushalt ist daher\nnur dann bei einem Elternteil anzunehmen, wenn das Kind bei diesem einen Wohnsitz\nim Sinne von Art. 3 Abs. 2 DBG begründet hat, d.h. sich dort mit der Absicht\ndauernden Verbleibens aufhält. Damit entscheidet das subjektive Element der\nWohnsitzbegründung über die Frage, wo das Kind einen eigenen Wohnsitz hat (vgl.\nBosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 223).\n\n"}