{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-229_2010-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4586&type=1563347022&cHash=8a596ce3a1c0e530965a273a7f81f685", "Checksum": "0e3924eeb4bf6dfa121d3a6a3dea5779"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 214 Abs. 2 DBG (SR 642.11). 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Bewohnt ein Kind im selben Ort eine eigene\nWohnung, so liegt kein gemeinsamer Haushalt vor\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/\n1-2009/229)\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nIn Sachen\n\nX, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch Trefa Treuhand AG, Mittendorfstrasse 2, 9606 Bütschwil,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2008; Tarif)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X ist bei der von ihm beherrschten X Sanitär GmbH unselbständig erwerbstätig. Er\nist Eigentümer des Wohn- und Geschäftshauses an der B-Strasse 1 in A, in welchem er\nwohnt und die X Sanitär GmbH ihren Sitz hat. X ist geschieden. Am 14. November\n2005 wurde ihm die elterliche Sorge für seine Tochter S (geb. 7. Oktober 1990)\nübertragen. Am 2. August 2006 mietete er für sie eine 2-Zimmer-Wohnung an der A-\nStrasse in A. Im August 2007 trat S eine Lehre als Detailhandelsfachfrau Beratung in\nder Filiale R der D AG an.\n\nB.- Für 2008 deklarierte X ein steuerbares Einkommen von Fr. 64'053.--. Die\nVeranlagungsbehörde liess von den geltend gemachten Beiträgen an die Säule 3a von\nFr. 7'500.-- lediglich Fr. 6'365.-- zu, passte die pauschalen Abzüge an das Recht der\ndirekten Bundessteuer an und setzte das steuerbare Einkommen für die direkte\nBundessteuer 2008 auf Fr. 67'700.-- fest. Gleichzeitig stellte sie fest, die Steuer werde\nnach dem Tarif für Alleinstehende berechnet, weil die Tochter S (geb. 1990) nicht mehr\nim gemeinsamen Haushalt mit dem Steuerpflichtigen lebe. Die dagegen mit der\nBegründung, die Tochter nehme die Mahlzeiten an Wochenenden, Freitagen und\nabends in der Wohnung des Steuerpflichtigen ein, erhobene Einsprache wies das\nkantonale Steueramt am 8. Dezember 2009 ab.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X durch seinen Vertreter mit Eingabe\nvom 18. Dezember 2009 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem\nAntrag, dem Rekurrenten sei bis zur Beendigung der Lehre von Tochter S der Tarif für\nVerheiratete zu gewähren.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2010 die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete\nstillschweigend auf eine Stellungnahme. Am 14. April 2010 nahm der\nBeschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und hielt an seinen\nAnträgen fest. Die Vorinstanz verzichtete am 7. Mai 2010 auf eine Entgegnung.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligte wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Da\nAnfechtungsobjekt der Beschwerde einzig der Einsprache-Entscheid für die direkte\nBundessteuer 2008 ist, kann auf das Begehren, soweit es sich auf die späteren\nSteuerjahre bis zum Lehrabschluss seiner Tochter bezieht, nicht eingetreten werden.\nDie Befugnis zur Beschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom\n18. Dezember 2009 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und\ninhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 Bundesgesetzes\nüber die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum\nBundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die\nBeschwerde ist – mit der erwähnten Ausnahme – einzutreten.\n\n2.- Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im\nJahr 2007 den Unterhalt seiner Tochter S zur Hauptsache bestritten hat. In der\nBeschwerde ist einzig umstritten, nach welchem Tarif die direkte Bundessteuer 2008\nzu berechnen ist.\n\n"}