d) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache vom 26. Oktober 2009 zufolge Verspätung eingetreten ist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu verrechnen. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- unter