Das ist nicht verwunderlich, da die Angaben der Beschwerdeführerin nicht konkret sind. Es äussert sich nur dahingehend, dass der von der Beschwerdeführerin erwähnte Fristenlauf im Zusammenhang mit der gewöhnlichen Postzustellung stehe und die Argumente bezogen auf den vorliegenden Fall unbehelflich seien. Dieser Hinweis deutet darauf hin, dass sich die Steuerbehörde, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte