Letzteres ist aber erforderlich, denn nur die Stellungnahme zu einem bestimmten, konkreten Tatbestand kann das berechtigte Vertrauen beim Steuerpflichtigen begründen, dass die Steuerbehörde gemäss der erteilten Auskunft verfahren wird (Jürg Bauer, Auskünfte und Zusagen der Steuerbehörden an Private im schweizerischen Steuerrecht, Zürcher Diss., Zürich 1979, S. 220). Das Kantonale Steueramt nimmt zum erwähnten Telefongespräch keine Stellung und lässt offen, ob überhaupt eine derartige Information geflossen ist. Das ist nicht verwunderlich, da die Angaben der Beschwerdeführerin nicht konkret sind.