Da die Auskunft nur mündlich erteilt wurde, ist ihr genauer Inhalt nicht eruierbar und es bleibt ungeklärt, ob sich die Auskunft gebende Person nur generell oder in Kenntnis aller Umstände des konkreten Sachverhalts äusserte. Letzteres ist aber erforderlich, denn nur die Stellungnahme zu einem bestimmten, konkreten Tatbestand kann das berechtigte Vertrauen beim Steuerpflichtigen begründen, dass die Steuerbehörde gemäss der erteilten Auskunft verfahren wird (Jürg Bauer, Auskünfte und Zusagen der Steuerbehörden an Private im schweizerischen Steuerrecht, Zürcher Diss., Zürich 1979, S. 220).