Die Beschwerdeführerin gibt an, die Information über die Verlängerung der Einsprachefrist telefonisch von einem Steuerbeamten erhalten zu haben. Aus den Unterlagen gehen weder dessen Name noch der Zeitpunkt des Telefongespräches noch der zugrunde liegende Sachverhalt hervor. Da die Auskunft nur mündlich erteilt wurde, ist ihr genauer Inhalt nicht eruierbar und es bleibt ungeklärt, ob sich die Auskunft gebende Person nur generell oder in Kenntnis aller Umstände des konkreten Sachverhalts äusserte.