War die Auskunft unrichtig beziehungsweise ungesetzlich, so darf die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein (ASA 76 S. 756 E. 4.1). Für den Inhalt und den Zeitpunkt einer Auskunftserteilung ist sodann derjenige beweispflichtig, der daraus Rechte ableitet (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.gallische Steuerrecht, 6. Auflage 1999, S. 388; GVP 1983 Nr. 14).