auch sie haben somit das Verbot widerspruchsvollen Verhaltens zu beachten. Voraussetzung dafür ist, dass die behördliche Angabe sich auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, für die Auskunfterteilung zuständig war, der Bürger im Vertrauen auf den Bescheid eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist, wie die der Auskunft zugrunde gelegte. War die Auskunft unrichtig beziehungsweise ungesetzlich, so darf die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein (ASA 76 S. 756 E. 4.1).