c) Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt: BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Im © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte