Es ist unbestritten, dass die Einsprache nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Tagen eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine Gründe vor, die es in Anwendung von Art. 133 Abs. 3 DBG rechtfertigen würden, auf die verspätete Einsprache einzutreten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Einsprache zu spät erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch auf eine Auskunft der Steuerbehörde, wonach man auf die Einsprache auch 10 Tage nach Ablauf der gesetzlichen Frist noch eintreten werde. Es ist zu prüfen, ob es erwiesen ist, dass eine solche Auskunft erteilt wurde und die Beschwerdeführerin sich nach Treu und Glauben auf diese Auskunft verlassen durfte.