Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevernehmlassung dagegen, die Beschwerdeführerin interpretiere den Fristenlauf in einem falschen Zusammenhang. Zusatztage über die eigentliche Frist hinaus würden nur beim Versand der Veranlagung mittels gewöhnlicher Post berücksichtigt, weil die Zustellung in diesen Fällen nicht exakt eruiert werden könne.