Aufgrund dieser Information stellte sie zwei unterschiedliche Berechnungen zum Fristenlauf an. Bei einer Variante begann die Frist am 16. September 2009 zu laufen und endete am 26. Oktober 2009, bei der anderen rechnete sie mit einem Fristbeginn am 24. September 2009 und mit dem entsprechenden Fristende am 4. November 2009. Daraus folgerte Sie, dass die am 26. Oktober 2009 der Post übergebene Einsprache fristgerecht eingereicht worden ist. Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevernehmlassung dagegen, die Beschwerdeführerin interpretiere den Fristenlauf in einem falschen Zusammenhang.