Die gesetzliche Einsprachefrist von 30 Tagen begann dementsprechend am 24. September 2009 zu laufen und endete am 23. Oktober 2009. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Sachverhalt nicht, beruft sich aber auf die telefonische Auskunft eines nicht näher bezeichneten Steuerbeamten, wonach zusätzlich zur Einsprachefrist von 30 Tagen ein Aufschub von 10 Tagen gewährt werde, da es bei der Post immer öfters Schwierigkeiten mit der termingerechten Zustellung der Unterlagen gebe. Aufgrund dieser Information stellte sie zwei unterschiedliche Berechnungen zum Fristenlauf an.