Eine verspätete Einsprache darf daher nicht materiell behandelt werden. Das für die Einspracheerledigung zuständige kantonale Steueramt hat keinen Spielraum, nach Gutdünken trotzdem auf die Einsprache einzutreten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte