Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist, die bei Versäumnis zur Verwirkung des Einspracherechts führt. Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 DBG). Ansonsten tritt die Verwirkungsfolge ein (ASA 58 S. 285 E. 3a). Nach Ablauf der Frist erwächst die Veranlagung in Rechtskraft. Eine verspätete Einsprache darf daher nicht materiell behandelt werden.