Die Verwaltungsrekurskommission kann daher ausschliesslich prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist. Käme sie zum Schluss, die Vorinstanz hätte auf die Einsprache eintreten müssen, so muss sie die Streitsache - sofern nicht verfahrensökonomische Interessen entgegenstehen - zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Vorinstanz zurückweisen. 3.- Die Vorinstanz hat mit der Begründung, die Einsprache vom 26. Oktober 2009 gegen die Veranlagungsverfügung vom 16. September 2009 sei zu spät erhoben worden, am 25. November 2009 einen Nichteintretensentscheid gefällt.