2.- Anfechtungsgegenstand ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 25. November 2009 betreffend die Ermessensveranlagung der Beschwerdeführerin für die direkten Bundessteuern 2008. Dieser bildet die sachliche Begrenzung des Anfechtungsverfahrens (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 579). Die Verwaltungsrekurskommission kann daher ausschliesslich prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.