Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 30. April 2010 Stellung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Erwägungen: