B.- Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob X, vertreten durch Y, mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 (Poststempel: 11.12.2009) Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Sie brachte vor, gemäss telefonischer Auskunft eines Steuerbeamten würden zu der 30-tägigen Einsprachefrist nochmals 10 Tage Aufschub gewährt. Die Einsprache vom 26. Oktober 2009 sei daher rechtzeitig eingereicht worden. Mit identischer Eingabe am gleichen Tag wandte sich X auch an das Kantonale Steueramt. Diese Eingabe wurde am 17. Dezember 2009 zuständigkeitshalber an die Verwaltungsrekurskommission weitergeleitet.