{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-226_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4592&type=1563347022&cHash=87d28fc4fbae91b3783cc7a5e8f7747d", "Checksum": "4c23b0b5ad8c1c762e5ff069182c7e74"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/226"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 133 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Berechnung des Fristenlaufs. Bedeutung einer behördlichen Auskunft (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/226)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:25:45", "Checksum": "faea8a44ef4159b8d75a505869dc2382", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/226\nRegeste:\nArt. 133 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Berechnung des Fristenlaufs. Bedeutung einer behördlichen Auskunft (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. September 2010, I/1-2009/226).\n\nwenn überhaupt, nur in allgemeiner Weise über den Fristenlauf geäussert hat. Eine\nsolche Auskunft kann nur berechtigtes Vertrauen erwecken, wenn sie angesichts des\nkonkreten Falls vorbehaltlos erteilt wird (vgl. Jürg Bauer, a.a.O., S. 221). Dies lässt sich\nden Akten aber nicht entnehmen und es ist auch unwahrscheinlich, dass eine\nSteuerbehörde angesichts der klaren Rechtslage eine solche Auskunft erteilen würde.\n\nDie Vorbringen der Parteien widersprechen sich somit. Aufgrund der Aktenlage kann\nnicht als bewiesen angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin eine individuelle\nund auf den konkreten Umständen beruhende Zusicherung erhalten hat, man werde\nihre Einsprache auch zehn Tage nach Ablauf der gesetzlichen Frist noch behandeln.\nDamit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den Beweis für eine\nvertrauensbegründende Zusicherung zu erbringen. Es braucht nicht geprüft zu werden,\nob die weiteren Voraussetzungen gegeben wären, um gestützt auf Treu und Glauben\nvon der gesetzlichen Einsprachefrist abzuweichen.\n\nd) Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die\nEinsprache vom 26. Oktober 2009 zufolge Verspätung eingetreten ist.\nDementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens der\nBeschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 500.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522\nGerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu\nverrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.-- unter\n\nVerrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6\n"}