{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-226_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4592&type=1563347022&cHash=87d28fc4fbae91b3783cc7a5e8f7747d", "Checksum": "4c23b0b5ad8c1c762e5ff069182c7e74"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/226"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 133 Abs. 1 DBG (SR 642.11). 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Oktober 2009. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen\nSachverhalt nicht, beruft sich aber auf die telefonische Auskunft eines nicht näher\nbezeichneten Steuerbeamten, wonach zusätzlich zur Einsprachefrist von 30 Tagen ein\nAufschub von 10 Tagen gewährt werde, da es bei der Post immer öfters\nSchwierigkeiten mit der termingerechten Zustellung der Unterlagen gebe. Aufgrund\ndieser Information stellte sie zwei unterschiedliche Berechnungen zum Fristenlauf an.\nBei einer Variante begann die Frist am 16. September 2009 zu laufen und endete am\n26. Oktober 2009, bei der anderen rechnete sie mit einem Fristbeginn am 24.\nSeptember 2009 und mit dem entsprechenden Fristende am 4. November 2009.\nDaraus folgerte Sie, dass die am 26. Oktober 2009 der Post übergebene Einsprache\nfristgerecht eingereicht worden ist. Die Vorinstanz hält in ihrer\nBeschwerdevernehmlassung dagegen, die Beschwerdeführerin interpretiere den\nFristenlauf in einem falschen Zusammenhang. Zusatztage über die eigentliche Frist\nhinaus würden nur beim Versand der Veranlagung mittels gewöhnlicher Post\nberücksichtigt, weil die Zustellung in diesen Fällen nicht exakt eruiert werden könne.\n\nEs ist unbestritten, dass die Einsprache nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30\nTagen eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine Gründe vor, die es\nin Anwendung von Art. 133 Abs. 3 DBG rechtfertigen würden, auf die verspätete\nEinsprache einzutreten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Einsprache\nzu spät erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch auf eine Auskunft\nder Steuerbehörde, wonach man auf die Einsprache auch 10 Tage nach Ablauf der\ngesetzlichen Frist noch eintreten werde. Es ist zu prüfen, ob es erwiesen ist, dass eine\nsolche Auskunft erteilt wurde und die Beschwerdeführerin sich nach Treu und Glauben\nauf diese Auskunft verlassen durfte.\n\nc) Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR\n101; abgekürzt: BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person\nAnspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder\nsonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSteuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit beherrscht wird, ist das Prinzip\nvon Treu und Glauben allerdings nur beschränkt anwendbar (BGE 131 II 627 E. 6.1 mit\nHinweisen; SGE 2007 Nr. 4 E. 2.6.2). Indessen sind auch die Steuerbehörden an eine\nverbindlich gegebene Auskunft gebunden; auch sie haben somit das Verbot\nwiderspruchsvollen Verhaltens zu beachten. Voraussetzung dafür ist, dass die\nbehördliche Angabe sich auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende\nAngelegenheit bezieht, die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, für die\nAuskunfterteilung zuständig war, der Bürger im Vertrauen auf den Bescheid eine nicht\nwieder rückgängig zu machende Disposition getroffen hat und die Rechtslage zur Zeit\nder Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist, wie die der Auskunft\nzugrunde gelegte. War die Auskunft unrichtig beziehungsweise ungesetzlich, so darf\ndie Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein (ASA 76\nS. 756 E. 4.1). Für den Inhalt und den Zeitpunkt einer Auskunftserteilung ist sodann\nderjenige beweispflichtig, der daraus Rechte ableitet (Weidmann/Grossmann/Zigerlig,\nWegweiser durch das st.gallische Steuerrecht, 6. Auflage 1999, S. 388; GVP 1983 Nr.\n14).\n\nDie Beschwerdeführerin gibt an, die Information über die Verlängerung der\nEinsprachefrist telefonisch von einem Steuerbeamten erhalten zu haben. Aus den\nUnterlagen gehen weder dessen Name noch der Zeitpunkt des Telefongespräches\nnoch der zugrunde liegende Sachverhalt hervor. Da die Auskunft nur mündlich erteilt\nwurde, ist ihr genauer Inhalt nicht eruierbar und es bleibt ungeklärt, ob sich die\nAuskunft gebende Person nur generell oder in Kenntnis aller Umstände des konkreten\nSachverhalts äusserte. Letzteres ist aber erforderlich, denn nur die Stellungnahme zu\neinem bestimmten, konkreten Tatbestand kann das berechtigte Vertrauen beim\nSteuerpflichtigen begründen, dass die Steuerbehörde gemäss der erteilten Auskunft\nverfahren wird (Jürg Bauer, Auskünfte und Zusagen der Steuerbehörden an Private im\nschweizerischen Steuerrecht, Zürcher Diss., Zürich 1979, S. 220). Das Kantonale\nSteueramt nimmt zum erwähnten Telefongespräch keine Stellung und lässt offen, ob\nüberhaupt eine derartige Information geflossen ist. Das ist nicht verwunderlich, da die\nAngaben der Beschwerdeführerin nicht konkret sind. Es äussert sich nur dahingehend,\ndass der von der Beschwerdeführerin erwähnte Fristenlauf im Zusammenhang mit der\ngewöhnlichen Postzustellung stehe und die Argumente bezogen auf den vorliegenden\nFall unbehelflich seien. Dieser Hinweis deutet darauf hin, dass sich die Steuerbehörde,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}