{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-09-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-226_2010-09-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4592&type=1563347022&cHash=87d28fc4fbae91b3783cc7a5e8f7747d", "Checksum": "4c23b0b5ad8c1c762e5ff069182c7e74"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/226"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.09.2010 I/1-2009/226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 133 Abs. 1 DBG (SR 642.11). 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September 2010, I/1-2009/226).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; a.o.\nGerichtsschreiber Philipp Lenz\n\nX, Beschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Y,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nNichteintreten (direkte Bundessteuer 2008)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X ist Rentnerin. Mit Verfügung vom 16. September 2009 wurde sie für das Jahr\n2008 nach Ermessen veranlagt, weil sie keine Steuererklärung eingereicht hatte. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVeranlagungsbehörde setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 94'200.-- fest. Die\nVeranlagungsverfügung wurde X am 23. September 2009 von der Post übergeben. Am\n26. Oktober 2009 (Eingang Kantonales Steueramt: 27.10.2009) erhob die\nSteuerpflichtige dagegen Einsprache und reichte gleichzeitig die Steuererklärung ein.\nMit Entscheid vom 25. November 2009 trat das Kantonale Steueramt auf die\nEinsprache wegen Verspätung nicht ein.\n\nB.- Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob X, vertreten durch Y, mit Eingabe\nvom 7. Dezember 2009 (Poststempel: 11.12.2009) Beschwerde bei der\nVerwaltungsrekurskommission mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene\nEntscheid sei aufzuheben. Sie brachte vor, gemäss telefonischer Auskunft eines\nSteuerbeamten würden zu der 30-tägigen Einsprachefrist nochmals 10 Tage Aufschub\ngewährt. Die Einsprache vom 26. Oktober 2009 sei daher rechtzeitig eingereicht\nworden.\n\nMit identischer Eingabe am gleichen Tag wandte sich X auch an das Kantonale\nSteueramt. Diese Eingabe wurde am 17. Dezember 2009 zuständigkeitshalber an die\nVerwaltungsrekurskommission weitergeleitet.\n\nMit Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde\nsei unter Kostenfolge abzuweisen. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 30. April\n2010 Stellung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf\neine Vernehmlassung.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 7. Dezember 2009\n(Poststempel: 11.12.2009) ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und\ninhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7\nAbs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1;\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nArt. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1,\nabgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.- Anfechtungsgegenstand ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom\n25. November 2009 betreffend die Ermessensveranlagung der Beschwerdeführerin für\ndie direkten Bundessteuern 2008. Dieser bildet die sachliche Begrenzung des\nAnfechtungsverfahrens (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.\nGallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 579). Die Verwaltungsrekurskommission kann daher\nausschliesslich prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten\nist. Käme sie zum Schluss, die Vorinstanz hätte auf die Einsprache eintreten müssen,\nso muss sie die Streitsache - sofern nicht verfahrensökonomische Interessen\nentgegenstehen - zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Vorinstanz\nzurückweisen.\n\n3.- Die Vorinstanz hat mit der Begründung, die Einsprache vom 26. Oktober 2009\ngegen die Veranlagungsverfügung vom 16. September 2009 sei zu spät erhoben\nworden, am 25. November 2009 einen Nichteintretensentscheid gefällt.\n\na) Gegen die Veranlagungsverfügung kann innert dreissig Tagen nach der Zustellung\nEinsprache erhoben werden (vgl. Art. 132 Abs. 1 DBG). Die Frist beginnt nach Art. 133\nAbs. 1 DBG mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag und gilt insbesondere als\neingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der\nVeranlagungsbehörde eingegangen oder der schweizerischen Post übergeben worden\nist. Bei der Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist,\ndie bei Versäumnis zur Verwirkung des Einspracherechts führt. Auf verspätete\nEinsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch\nMilitär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe\nan der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30\nTagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 DBG).\nAnsonsten tritt die Verwirkungsfolge ein (ASA 58 S. 285 E. 3a). Nach Ablauf der Frist\nerwächst die Veranlagung in Rechtskraft. Eine verspätete Einsprache darf daher nicht\nmateriell behandelt werden. Das für die Einspracheerledigung zuständige kantonale\nSteueramt hat keinen Spielraum, nach Gutdünken trotzdem auf die Einsprache\neinzutreten.\n\n"}