2. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer 2008 ohne steuerbares Einkommen veranlagt. 3. Der Staat trägt die Verfahrenskosten von Fr. 800.--. 4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 500.-- zurückzuerstatten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11